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OnlyFans-Steuern in Deutschland: Was du für 2026 klären solltest
Die Plattformgebühr erledigt deine persönlichen Steuerpflichten in Deutschland nicht. Du musst deine Tätigkeit einordnen, die Anmeldung klären und Einnahmen sowie Ausgaben nachvollziehbar erfassen. Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer haben unterschiedliche Grundlagen. Dieser Überblick erklärt die Regeln für 2026 und die Unterlagen, mit denen eine Steuerberatung deinen konkreten Fall prüfen kann.
BewerbenKläre die Tätigkeit, bevor du auf die erste Überweisung wartest
Für die steuerliche Einordnung kommt es auf deine tatsächliche Arbeit an. § 15 EStG beschreibt unter anderem selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr. Freiberufliche Arbeit ist davon abzugrenzen; § 18 EStG nennt beispielsweise künstlerische Tätigkeiten. Ein Profilname oder die Selbstbezeichnung als Künstler entscheidet diese Frage nicht. Beschreibe, welche Inhalte du erstellst, wie du sie anbietest und womit du Geld verdienst.
Wenn du ein stehendes Gewerbe beginnst, verlangt § 14 GewO die gleichzeitige Anzeige bei der zuständigen Behörde. Warte deshalb nicht auf einen bestimmten Monatsumsatz oder die erste Auszahlung. Die steuerliche Erfassung ist ein eigener Schritt: Laut ELSTER musst du den elektronischen Fragebogen innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit unaufgefordert an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Du brauchst dafür nicht erst eine Einladung des Finanzamts. Halte Beginn, Beschreibung der Tätigkeit und vorhandene Verträge bereit. Wenn die Einordnung zwischen Gewerbe und freiberuflicher Tätigkeit offen ist, lass genau diesen Punkt prüfen. Dieser Artikel behandelt die deutsche Ausgangslage für einzelne Creator; Gesellschaften, Wohnsitzwechsel und grenzüberschreitende Sachverhalte brauchen eine gesonderte Beurteilung.
§ 15 EStG: Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs§ 18 EStG: freiberufliche Tätigkeiten§ 14 GewO: Gewerbebeginn anzeigenELSTER: steuerliche Erfassung nach Tätigkeitsbeginn
Ordne Fan-Zahlung, Abrechnung und Bankeingang getrennt zu
In deinen Unterlagen können für denselben Zeitraum mehrere Beträge auftauchen: Zahlungen von Fans, die Abrechnung der Plattform und der tatsächlich eingegangene Bankbetrag. Gebühren, Korrekturen, Währungsumrechnung und zeitliche Verschiebungen können Unterschiede erklären. Aus dem Kontoeingang allein lässt sich deshalb keine vollständige steuerliche Buchung ableiten. Auch ein Plattformbericht ersetzt nicht automatisch die dazugehörigen Gebühren- und Zahlungsbelege.
Lege Abrechnung, Vertragsgrundlage und Banknachweis nebeneinander. Eine Steuerberatung kann daraus bestimmen, welche Einnahmen und Ausgaben zu erfassen sind, wie einbehaltene Beträge behandelt werden und welchem Zeitraum sie zuzuordnen sind. Vermeide eine pauschale Buchungsvorlage, die ohne Prüfung jeden Fanbetrag als deinen Umsatz oder jeden Auszahlungsbetrag als deinen Gewinn behandelt.
Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG kommt unter den dort genannten Voraussetzungen infrage: insbesondere ohne gesetzliche Buchführungs- und Abschlusspflicht und ohne tatsächlich geführte Bücher mit Abschlüssen. Sie ermittelt grundsätzlich den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Regeln etwa zur Abschreibung bleiben dabei zu beachten. Welche Gewinnermittlung du verwenden darfst, gehört daher in die erste steuerliche Bestandsaufnahme.
Stelle für jede Steuer die passende Frage
Das Wort Steuern fasst mehrere unterschiedliche Prüfungen zusammen. Eine Einnahme kann bei der Einkommensteuer relevant sein, während ihr umsatzsteuerlicher Leistungsort im Ausland liegt. Ein kleiner Umsatz bedeutet wiederum nicht automatisch, dass keine Anmeldung oder Erklärung nötig ist. Beginne deshalb mit der jeweiligen Bemessungsgrundlage und erst danach mit einem Freibetrag oder einer Befreiung.
Die folgende Übersicht dient der Zuordnung. Sie berechnet keine persönliche Belastung. Wenn du mehrere Tätigkeiten ausübst, gehört die Verbindung zwischen ihnen ebenfalls in die Prüfung: Ein Arbeitslohn, weitere selbständige Einkünfte und andere unternehmerische Umsätze können jeweils an unterschiedlichen Stellen eine Rolle spielen.
Halte in deiner eigenen Übersicht fest, welcher Betrag zu welcher Frage gehört. So vermeidest du, einen Umsatzsteuer-Schwellenwert von einem einkommensteuerlichen Gewinn abzuziehen oder den Gewerbesteuerfreibetrag für eine allgemeine Freigrenze zu halten.
| Steuerart | Was geprüft wird |
|---|---|
| Einkommensteuer | Persönliches zu versteuerndes Einkommen des Jahres |
| Gewerbesteuer | Gewerbeertrag und anwendbarer Freibetrag nach Rechtsform |
| Umsatzsteuer | Leistung, Empfänger, Leistungsort und mögliche Befreiung |
§ 2 EStG: Einkünfte und jährliches Einkommen§ 7 GewStG: Gewerbeertrag§ 19 UStG: Kleinunternehmer und Gesamtumsatz
Berechne das Jahr einschließlich deiner anderen Einkünfte
Der Grundfreibetrag im Grundtarif für 2026 beträgt nach § 32a EStG 12.348 Euro. Er bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen. Das ist weder der Umsatz deiner Plattform noch ein zusätzlicher Betrag, den du neben einem Arbeitslohn pauschal steuerfrei mit OnlyFans verdienen darfst. § 2 EStG beschreibt die Schritte von den Einkünften über weitere Abzüge bis zur steuerlichen Bemessungsgrundlage.
Deshalb lässt sich die persönliche Einkommensteuer nicht aus einem einzigen guten Auszahlungsmonat ablesen. Besprich andere Einkünfte, abzugsfähige Beträge und bereits berücksichtigte Steuern zusammen. Eine allgemeine Empfehlung, stets denselben Prozentsatz jeder Auszahlung zurückzulegen, ersetzt diese Rechnung nicht. Rücklagen und mögliche Vorauszahlungen sollten zur voraussichtlichen Jahressituation passen und bei Veränderungen erneut geprüft werden.
Bei Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag maßgeblich: der steuerliche Gewinn mit den vorgesehenen Hinzurechnungen und Kürzungen. § 11 GewStG nennt für natürliche Personen und Personengesellschaften einen Freibetrag von 24.500 Euro. Er ist kein Umsatzfreibetrag und gilt nicht pauschal für jede Rechtsform. Auch daraus folgt keine Befreiung von Einkommensteuer oder anderen Pflichten.
§ 32a EStG: Einkommensteuertarif 2026§ 2 EStG: Einkünfte und jährliches Einkommen§ 7 GewStG: Gewerbeertrag§ 11 GewStG: Freibetrag nach Rechtsform
Prüfe bei Umsatzsteuer zuerst die vertragliche Leistungskette
Wer leistet steuerlich an wen? Diese Frage geht der Rechnung mit einem Umsatzsteuersatz voraus. Bei eingeschalteten Plattformen können nach § 3 Absatz 11 und 11a UStG Leistungen als an die Plattform und von ihr erbracht gelten. Die Vorschrift enthält Voraussetzungen und Ausnahmen. Ein rein technischer Zahlungsdienst ist nicht ohne Weiteres genauso einzuordnen wie ein Betreiber, der wesentliche Bedingungen der Leistung bestimmt.
Der EuGH bestätigte am 28. Februar 2023 im Verfahren C-695/20 eine entsprechende Regel zur Plattform als umsatzsteuerlichem Leistungserbringer. Das Verfahren betraf Fenix International und historische Besteuerungszeiträume. Daraus lässt sich keine vollständige persönliche Steuerabrechnung für jeden heutigen Creator ableiten. Es erklärt aber, weshalb Fan-Zahlung und Creator-Leistung umsatzsteuerlich getrennt geprüft werden müssen.
Für eine unter die Grundregel des § 3a Absatz 2 UStG fallende Leistung an ein Unternehmen liegt der Leistungsort beim Empfänger beziehungsweise der maßgeblichen Betriebsstätte. Liegt dieser Ort im Ausland, ist das etwas anderes als eine deutsche Kleinunternehmerbefreiung. Lass Empfänger, Vertragsfassung, tatsächliche Leistung und mögliche Sonderregeln anhand deiner Unterlagen prüfen. Direkte Verkäufe außerhalb der Plattform sind dabei gesondert zu betrachten.
§ 3 Abs. 11 und 11a UStG: Leistungskette bei Plattformen§ 3a UStG: Ort der LeistungEuGH: Mitteilung zum Urteil C-695/20 vom 28. Februar 2023
Wende Kleinunternehmergrenzen erst auf den richtigen Umsatz an
Seit 2025 setzt § 19 UStG für die inländische Kleinunternehmerregelung grundsätzlich voraus, dass der maßgebliche Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Im Gründungsjahr gilt laut Finanzverwaltung Hessen die Grenze von 25.000 Euro. Die 100.000 Euro sind also kein allgemeiner Startfreibetrag. Maßgeblich ist der gesetzlich bestimmte Gesamtumsatz, nicht eine beliebig ausgewählte Summe der Bankeingänge.
Bei Überschreiten der laufenden Grenze fällt bereits der gesamte überschreitende Umsatz unter die Regelbesteuerung; ebenso die folgenden Umsätze. Frühere nach dieser Regelung steuerfreie Umsätze bleiben steuerfrei. Übersteigt der Vorjahresumsatz 25.000 Euro, steht die Regelung im Folgejahr grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung. Prüfe deshalb den laufenden Verlauf und den Jahreswechsel.
Kleinunternehmer weisen für entsprechend befreite Umsätze keine Umsatzsteuer gesondert aus und haben grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug. Die Regelung beseitigt nicht jede umsatzsteuerliche Erklärungspflicht. Bei bestimmten bezogenen Leistungen kann weiterhin Steuer geschuldet sein. Auch ein freiwilliger Verzicht hat längerfristige Folgen. Kläre diese Entscheidung vor der Rechnungserstellung und nicht erst anhand eines vermeintlich passenden Plattformumsatzes.
§ 19 UStG: Kleinunternehmer und GesamtumsatzFinanzverwaltung Hessen: Kleinunternehmer-Regeln seit 2025
Prüfe eingekaufte Leistungen und private Nutzung einzeln
Deine eigenen Verkäufe sind nur eine Seite. Wenn du für dein Unternehmen Software, Werbung oder Agenturleistungen aus dem Ausland beziehst, kann § 13b UStG die Umsatzsteuerschuld auf dich als Leistungsempfänger verlagern. Das kann auch bei Kleinunternehmern relevant werden. Voraussetzung ist die entsprechende steuerliche Einordnung der konkreten Leistung. Der Begriff Reverse Charge ist keine pauschale Begründung, automatisch auf jeden Plattformabzug zusätzliche Steuer zu rechnen.
Sammle deshalb die Rechnung, den vollständigen Anbieter und die Leistungsbeschreibung. Lass bei unklaren ausländischen Rechnungen prüfen, ob Steuer ausgewiesen werden sollte, wer sie schuldet und welche Erklärung erforderlich ist. Dieselbe Sorgfalt gilt für die Agenturvergütung. Eine Zahlung an eine Agentur ist nicht automatisch eine steuerliche Beratung oder die Übernahme deiner Erklärungspflichten.
Für Betriebsausgaben ist die betriebliche Veranlassung wichtig. Technik und Software können betrieblich genutzt sein; gemischte Nutzung braucht eine nachvollziehbare Abgrenzung. Alltagskleidung, Kosmetik oder Wohnkosten werden nicht allein durch ihre Verwendung in einer Aufnahme vollständig abziehbar. § 12 EStG grenzt private Lebensführung ab, und § 4 enthält weitere Einschränkungen. Bei Anschaffungen kann außerdem eine Verteilung über die Nutzungsdauer erforderlich sein. Bewahre Belege auf, ohne aus ihnen schon einen garantierten Steuerabzug abzuleiten.
§ 13b UStG: Steuerschuld bei bezogenen LeistungenFinanzverwaltung Hessen: Kleinunternehmer-Regeln seit 2025§ 4 EStG: Gewinnermittlung und Betriebsausgaben§ 12 EStG: Kosten der privaten Lebensführung
Baue eine monatlich nachvollziehbare Belegspur auf
Eine praktische Monatsübersicht enthält Abrechnungszeitraum, Dokumentdatum, Währung, Betrag, zugehörige Gebühren oder Korrekturen und die Verknüpfung zum Banknachweis. Kennzeichne ungeklärte Unterschiede, statt sie durch eine geschätzte Ausgleichsbuchung zu verstecken. Bewahre die ursprünglichen Downloads auf und kläre mit deiner Buchhaltung, wie Umrechnungen und nachträgliche Änderungen dokumentiert werden.
§ 147 AO unterscheidet Aufbewahrungsfristen nach Unterlagenart. Die dort genannten Bücher und Aufzeichnungen sind grundsätzlich zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre und andere dort aufgeführte Unterlagen grundsätzlich sechs Jahre aufzubewahren. Der Beginn knüpft an das Ende des jeweiligen Kalenderjahres an. Offene steuerliche Sachverhalte können eine längere Aufbewahrung erfordern. Deshalb ist eine automatische Löschung aller Dateien nach einer einheitlichen Frist ungeeignet.
Digitale Unterlagen müssen nach den gesetzlichen Anforderungen verfügbar, lesbar und auswertbar bleiben. Plane deshalb einen geordneten Export und eine Sicherung ein, bevor du ein Konto oder eine Software wechselst. Für die erste steuerliche Prüfung brauchst du nicht wahllos private Fan-Chats oder intime Aufnahmen weiterzugeben. Frage konkret nach den erforderlichen Abrechnungsunterlagen und nutze einen vereinbarten sicheren Übermittlungsweg.
Verwechsle eine Plattformmeldung nicht mit deiner Steuererklärung
DAC7 und das deutsche Plattformen-Steuertransparenzgesetz betreffen den Informationsaustausch zu bestimmten Tätigkeiten. § 5 PStTG unterscheidet unter anderem persönliche, von Nutzern angeforderte Dienstleistungen von unabhängig davon erstellten Inhalten. Der genaue Meldestatus lässt sich deshalb nicht für jede Art von Creator-Inhalt mit einem einzigen Satz beantworten.
Die häufig genannten 30 Vorgänge und 2.000 Euro sind außerdem kein allgemeiner Steuerfreibetrag für Creator. Die entsprechende Freistellung in § 4 PStTG betrifft unter den dort genannten Voraussetzungen den Verkauf von Waren. Übertrage sie nicht auf Abonnements oder digitale Dienstleistungen und leite daraus keine persönliche Steuerfreiheit ab.
Ob und welche Daten ein Betreiber meldet, ersetzt weder deine eigenen Aufzeichnungen noch erforderliche Erklärungen. Gleiche verfügbare Meldedaten mit deinen Belegen ab und lass Unterschiede prüfen. Wenn frühere Einnahmen fehlen oder falsch behandelt wurden, sammle zunächst die vollständigen Unterlagen und hole individuelle steuerliche, gegebenenfalls rechtliche Unterstützung. Ein allgemeiner Ratgeber kann keine strafbefreiende Wirkung einer nachträglichen Korrektur versprechen.
§ 5 PStTG: relevante Tätigkeiten für Plattformmeldungen§ 4 PStTG: Anbieter und tätigkeitsbezogene Freistellungen§ 2 EStG: Einkünfte und jährliches Einkommen
Geh mit konkreten Unterlagen in die steuerliche Beratung
Für ein erstes Gespräch helfen eine kurze Beschreibung deiner Tätigkeit, ihr Beginn, vorhandene Anmeldungen, Plattformverträge, Abrechnungen und Ausgabenbelege. Ergänze weitere Einkünfte und andere unternehmerische Tätigkeiten. Wenn Bescheide, Vorauszahlungen oder Rückfragen des Finanzamts vorliegen, gehören sie ebenfalls dazu. So kann die Beratung deinen tatsächlichen Fall bearbeiten, statt von einem fremden Creator-Beispiel auszugehen.
Lass als Ergebnis festhalten, welche Erklärungen und Voranmeldungen erforderlich sind, wer sie erstellt und welche Termine für dich gelten. Notiere außerdem, wann du neue Abrechnungen lieferst und welche Veränderungen eine erneute Prüfung auslösen: etwa ein anderer Vertragspartner, zusätzliche direkte Verkäufe oder eine geänderte Wohnsituation. Halte offene Punkte sichtbar, bis sie beantwortet sind.
Die Bambi-Leistungsseite und die Kostenseite helfen dir getrennt davon, ein Managementangebot zu prüfen. Sie ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Wenn du Bambi kontaktierst, reicht für die erste Anfrage deine organisatorische Ausgangslage; vollständige Steuerunterlagen gehören nicht in das Bewerbungsformular. Für eine wirtschaftliche Planung kannst du außerdem den verlinkten Verdienst-Ratgeber nutzen, dessen Beispiele ausdrücklich keine Steuerberechnung sind.
ELSTER: steuerliche Erfassung nach Tätigkeitsbeginn§ 2 EStG: Einkünfte und jährliches Einkommen
Quellen und Nachweise
- § 2 EStG: Einkünfte und jährliches Einkommen
- ELSTER: steuerliche Erfassung nach Tätigkeitsbeginn
- § 15 EStG: Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs
- § 18 EStG: freiberufliche Tätigkeiten
- § 14 GewO: Gewerbebeginn anzeigen
- § 4 EStG: Gewinnermittlung und Betriebsausgaben
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif 2026
- § 7 GewStG: Gewerbeertrag
- § 11 GewStG: Freibetrag nach Rechtsform
- § 3 Abs. 11 und 11a UStG: Leistungskette bei Plattformen
- § 3a UStG: Ort der Leistung
- EuGH: Mitteilung zum Urteil C-695/20 vom 28. Februar 2023
- § 19 UStG: Kleinunternehmer und Gesamtumsatz
- Finanzverwaltung Hessen: Kleinunternehmer-Regeln seit 2025
- § 13b UStG: Steuerschuld bei bezogenen Leistungen
- § 12 EStG: Kosten der privaten Lebensführung
- § 147 AO: Unterlagen geordnet aufbewahren
- § 5 PStTG: relevante Tätigkeiten für Plattformmeldungen
- § 4 PStTG: Anbieter und tätigkeitsbezogene Freistellungen